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Tierheim als Erbe

Ist Alleinerbe ein aufgelöster Verein, muss ergänzend ausgelegt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in einem notariellen Testament einen eingetragenen Verein, der ein Tierheim betreibt, als Alleinerben bestimmt. Der Erblasser bestimmte ausdrücklich keinen Ersatzerben für den Fall des Erlöschens des Vereins. Bei Eintritt des Erbfalls war der Verein aufgelöst, aber noch nicht erloschen. Der Abschluss des Insolvenzverfahrens wird jedoch bei aller Wahrscheinlichkeit zum Erlöschen des Vereins führen. Nach Insolvenz des Vereins hatte der Insolvenzverwalter das Inventar des Insolvenzschuldners, sämtliche Tiere und alle Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten übertragen. Eine ergänzende Testamentsauslegung ergibt, dass nicht der Insolvenzschuldner, sondern der Dritte Alleinerbe sein soll. Bei der Erbeinsetzung ging es dem Erblasser nicht um die juristische Person an sich, sondern um die Förderung des guten Zwecks.
 
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf I 3 Wx 257 16 vom 12.01.2017
Normen: FamFG § 58, § 59, § 84, § 352e Abs. 1 Satz 1, 353 Abs. 1; BGB §§ 42, § 157, § 2084, § 2361; EGBGB Art. 229 § 36
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-85 drtm-bns 2026-04-07
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