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BFH: Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftssteuer, auch wenn der Erblasser diesen nicht geltend gemacht hatte

Der Pflichtteilsanspruch ist Teil des Nachlasses.

Die Steuer entsteht schon mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten. Mit dem Erbfall geht dann der Pflichtteilsanspruch in das Vermögen des Erben über. Die Steuer entsteht auch dann, wenn der Erblasser selbst den Pflichtteilsanspruch noch gar nicht geltend gemacht hatte. Wenn dann der Erbe des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch später geltend macht, fällt dabei keine erneute Erbschaftsteuer an. So wird eine doppelte Besteuerung ausgeschlossen.
 
BFH, Urteil BFH II R 21 14 vom 07.12.2016
Normen: § 2317 BGB, § 1922 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-85 drtm-bns 2026-04-07
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