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Erbscheinskosten können abzugsfähig sein

Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs können die Pflichtteilskosten berücksichtigt werden.

Das Landgericht Neuruppin kam zu der Entscheidung, dass der Alleinerbe die Kosten der Erbscheinserteilung vom Nachlasswert abziehen darf und aufgrund dessen den Pflichtteil der Verwandten des Erblassers berechnen darf. Mit diesem Urteil stellt sich das Landgericht gegen die herrschende Meinung, die eine Abzugsfähigkeit der Erbscheinserteilungskosten verneint. Das Landgericht begründet seine Meinung damit, dass die Pflichtteilsberechtigten die Erbscheinserteilungskosten auch dann hätten tragen müssen, wenn sie selbst als Erben eingesetzt worden wären.
 
LG Neuruppin, Urteil LG Neuruppin 5 O 265 15 vom 05.05.2017
Normen: § 2325 BGB
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fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-85 drtm-bns 2026-04-07
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