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Überentnahmen zur Erbschaftsteuertilgung

Auch für Erbschaftsteuerschulden gibt es keine Ausnahme von der Regel, dass Überentnahmen zur Nachbelastung mit Erbschaftsteuer führen.

Wer Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss die darauf fällige Steuer aus dem Privatvermögen zahlen können. Der Bundesfinanzhof zeigte keine Gnade in einem Fall, in dem die Erbin Überentnahmen (Entnahmen, die die Einlagen und Gewinnanteile übersteigen) allein zu dem Zweck tätigte, um die Steuer bezahlen zu können. Sie muss nun auf den entnommenen Betrag noch einmal Erbschaftsteuer zahlen, weil das Gericht keinen Grund oder Anlass für eine Ausnahme von der Regel für Erbschaftsteuerschulden sieht.

 
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fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-85 drtm-bns 2026-04-07
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