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Keine generelle Beteiligung Dritter im Betreuungsverfahren

In einem Betreuungsverfahren kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.


Als Beteiligte sind diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

Die Hinzuziehung von Dritten ist nicht bezogen auf das Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren zulässig, sondern nur bezüglich der einzelnen Verfahrensgegenstände, die jeweils einer Endentscheidung zugänglich sind.
Eine generelle Beteiligung am Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren ist nicht vorgesehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 355/19 vom 10.06.2020
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-83 drtm-bns 2026-04-07
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