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Variante der Geschlechtsentwicklung muss nachgewiesen sein

Personen, deren Geschlecht sowohl weibliche als auch männliche Merkmale aufweist, können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll.


Auf Personen mit körperlich eindeutig weiblichem oder eindeutig männlichem Geschlecht ist diese Möglichkeit nicht anzuwenden.

Die Variante der Geschlechtsentwicklung muss von einem approbierten Arzt, also von einem mit staatlicher Zulassung tätigen Arzt ausgestellt sein, ohne dass dieser einer bestimmten Fachrichtung angehören oder über bestimmte berufliche Erfahrungen verfügen müsste.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 451 19 vom 10.06.2020
[bns]

 
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