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Keine Beteiligung im Betreuungsverfahren aufgrund Nennung im Rubrum

In einem Betreuungsverfahren steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung den Angehörigen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.


Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen Hinzuziehung im erstinstanzlichen Verfahren schließen, auch nicht auf eine konkludente Hinzuziehung.

Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 574 19 vom 17.06.2020
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-83 drtm-bns 2026-04-07
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