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Miterbe kann alleine eine vollstreckbare Ausfertigung eines Titels verlangen

Zur Betreibung der Zwangsvollstreckung ist ein Antrag zu stellen und der Titel, sowie die Klausel vorzulegen und zuzustellen.

Dazu ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils dem Vollstreckungsgericht vorzulegen.

Die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils ist die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils.

Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.

Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZB 69 18 vom 04.11.2020
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-83 drtm-bns 2026-04-07
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