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Umgangsrecht kann zur Not mit einem Umgangspfleger durchgesetzt werden

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.


Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln.

Verstößt ein Elternteil wiederholt gegen das Umgangsrecht, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG BB 13 UF 57 20 vom 15.06.2020
[bns]

 
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