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Pflicht zur Angabe öffentlicher Fördermittel im Rahmen einer Mieterhöhung richtet sich nach dem Förderungszweck

Werden zum Zwecke der Modernisierung oder Instandsetzung öffentliche Fördermittel gewährt und verlangt der Vermieter nach erfolgter Modernisierung bzw.

Instandsetzung eine Mieterhöhung, so muss er die erhaltenen Fördermittel im Mieterhöhungsverlangen differenziert angeben.
Dabei sind nur die Kosten für eine Modernisierung, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung zu bringen. Mithin soll der Vermieter, der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aus eigenen Mitteln finanziert, gegenüber einem Vermieter, der öffentliche Fördermittel erhält, nicht ungerechtfertigt besser gestellt werden.
Der Mieter soll in der Lage sein, die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu überprüfen und gegebenenfalls Einwendungen gegen das Mieterhöhungsverlangen geltend zu machen.

Werden öffentliche Fördermittel ohne eine Differenzierung hinsichtlich einer Modernisierung oder Instandsetzung gewährt, so ist im Mietrerhöhungsverlangen anzugeben, wann welche öffentlichen Fördermittel und zu welchem Zweck gewährt worden sind.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 87 10 vom 19.01.2011
Normen: BGB §§ 558 V, 559 a; MHRG §§ 2, 3
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-08 wid-87 drtm-bns 2026-04-08
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