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Mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften können als einheitlicher Arbeitgeber auftreten

Wird ein gemeinsamer Hausmeister durch mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften eingestellt, so sind die Wohnungseigentümergemeinschaften im Zweifel als Gesamtschuldner anzusehen.

Dies gilt erst recht, wenn das Gehalt in einem Gesamtbetrag überwiesen wird und Rechte und Pflichten des Arbeitgebers so geregelt werden, dass keine Aufspaltung in mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften ersichtlich wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 255 10 vom 27.01.2011
Normen: GG Art. 2 I; ZPO §§ 2, 3, 9, 511, 574; BGB §§ 133, 157, 427
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