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Klausel zur Umlagefähigkeit von Verwaltungskosten in einem gewerblichen Mietvertrag ist nicht überraschend

Eine formularmäßig in einem gewerblichen Mietvertrag vereinbarte Klausel, die die Umlagefähigkeit von Verwaltungskosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung festsetzt ist nicht in der Hinsicht überraschend, dass der Mieter mit solch einer Klausel nicht zu rechnen braucht und führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters.


Der Vermieter kann Verwaltungskosten im Rahmen der ortsüblichen und notwendigen Verhältnisse umlegen. Liegen die Kosten im Rahmen des Ortsüblichen und Notwendigen, handelt es sich in der Regel nicht um überraschende Kosten.

Der Mieter ist vor überhöhten Betriebskosten durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt.

Der Mieter kann nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Betriebskosten mit den Vorauszahlungen abgedeckt sein werden.
Unterschreiten die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten deutlich die später entstehenden Kosten, so kann nicht ohne Weiteres auf eine unzureichende Aufklärung des Vermieters geschlossen werden, so dass der Vermieter aufgrund dessen Schadensersatz leisten muss, bzw. der Mieter die Betriebskosten nicht begleichen muss.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 112 09 vom 04.05.2011
Normen: BGB § 305c
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-08 wid-87 drtm-bns 2026-04-08
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