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Der Nichtgebrauch eines Kündigungsrechts nach einer erfolgten Abmahnung aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache schließt eine spätere Kündigung nicht aus

Ob ein Gebrauch der Mietsache vertragswidrig ist, richtet sich nach dem von den Parteien festgelegten Vertragszweck.

Werden Geschäftsräume für den Betrieb einer Arztpraxis für Orthopädie vermietet und betreibt der Mieter anschließend eine Praxis für Allgemeinmedizin, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch dar, mithin liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor.

Nach einer erfolgten Abmahnung des Mieters bestimmt sich die Rechtzeitigkeit einer etwaigen fristlosen Kündigung nach den Umständen des Einzelfalls, eine 14 tägige Frist besteht nicht.

Macht der Vermieter zunächst von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht Gebrauch und kündigt er lediglich ordentlich, verwirkt er dadurch sein Recht zur Kündigung nicht.

 
Kammergericht Berlin, Urteil KG Berlin 8 U 87 10 vom 22.11.2010
Normen: BGB §§ 280 I, 249, 543 I 1
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-08 wid-87 drtm-bns 2026-04-08
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