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Kein Anspruch auf einen Trittschallschutz aus lediglich unverbindlichen Absprachen

Trifft eine Vermieter mit seinem Mieter eine unverbindliche Absprache, gerichtet auf die allgemeine Verbesserung der Wohnsituation bei einem über Jahre bestehenden Mietvertrag, so kann der Mieter daraus noch keinen Anspruch auf eine Verbesserung des Trittschallschutzes ableiten.

Fehlen vertragliche Absprachen hinsichtlich der Beschaffenheit der Mietsache, muss der Vermieter die technischen Normen einhalten, die bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblich waren.

Bestanden zur Zeit der Errichtung des Gebäudes keine maßgeblichen technischen Normen (DIN-Normen) für die Schalldämmung, ist auf den schallschutztechnischen Standard abzustellen, der bei Gebäuden vergleichbarer Art vorliegt.
 
Landgericht Frankfurt, Urteil LG Frankfurt 2 11 S 135 09 vom 07.12.2010
Normen: BGB § 536
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-08 wid-87 drtm-bns 2026-04-08
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