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Lärmschutzbelange der Nachbarn eines Spielplatzes

Bei der Gestaltung eines Spielplatzes ist auf die Lärmschutzbelange der unmittelbaren Nachbarn Rücksicht zu nehmen.


Mit einem Vergleich zwischen der Stadt Bitburg und einem klagenden Anlieger beendete das entscheidende Gericht den Streit um die Lärmemission eines an das Grundstück des Klägers angrenzenden Spielplatzes. Zwar widersprachen die Richter der Auffassung des Grundstückeigentümers, es handele sich bei dem 1700 qm großen Spielplatz nicht mehr um einen nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden Spielplatz, gaben jedoch seinem Rechtsschutzbedürfnis im Ergebnis statt. Nach ihrer Ansicht sei auch bei einem von der Nachbarschaft grundsätzlich zu duldenden Kinderspielplatz auf das Lärmschutzinteresse der unmittelbaren Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Solches könne etwa durch eine entsprechende Gestaltung der Anlage erreicht werden, weshalb die Klage des Nachbarn ein legitimes Anliegen sei.

In Anlehnung an diese Ausführungen des Gerichts erklärte sich die Stadt bereit, einzelne Spielgeräte dementsprechend zu ändern und mittels regelmäßiger Kontrollen einem Missbrauch des Spielplatzes vorzubeugen.
 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 8 A 11257 10 OVG vom 16.03.2011
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