Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Zur Erhebung einer Anfechtungsklage ist nur der wahre Wohnungseigentümer berechtigt

Hat derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das Wohnungseigentum nach materiellem Recht nicht wirksam erworben, so ist er zu der Erhebung einer Anfechtungsklage nicht befugt.

Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten ist lediglich der wahre Berechtigte.

Kann die Zustimmung zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach der Teilungserklärung nur aus wichtigem Grund verweigert werden, wird ein die Zustimmung versagender Beschluss der Wohnungseigentümer im Regelfall auch dann bestandskräftig, wenn ein wichtiger Grund zu Unrecht angenommen worden ist.

Ein Beschluss kann allenfalls dann nichtig sein, wenn er auf ersichtlich sachfremden Erwägungen beruht, die offenkundig keinen wichtigen Grund darstellen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 241 11 vom 20.07.2012
Normen: WEG § 12 II 1, § 23 IV 1, § 46 I 1
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
Unterbliebene Aufklaerung Weingarten, Kaufrecht nahe Meersburg, Schoenheitsreparaturen Friedrichshafen, Verteidigung Wirtschaftsstrafsachen nahe Ravensburg, Pachtvertrag Friedrichshafen, Vermoegen Friedrichshafen, Erbrecht Friedrichshafen, Verteidigung Verkehrsstrafsachen Friedrichshafen, Rechtsanwaelte nahe Bad Waldsee, Ehe Friedrichshafen