Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Keine pauschale Minderung bei Unterschreitung der vereinbarten Mietfläche durch Nebenräume

Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäftsraummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen, wie Kellerräumen zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden.

Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen.
Dies gilt insbesondere, wenn die Kellerräume hinsichtlich ihrer Nutzung mit dem hauptsächlichen vertraglichen Nutzungszweck nicht gleichwertig sind und daher eine Gleichsetzung der Kellerfläche mit der Fläche des Ladenlokals und der Nebenräume nicht gerechtfertigt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt bei der Miete von Räumen die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassene Fläche einen Mangel der Mietsache dar, weshalb der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 97 09 vom 18.07.2012
Normen: BGB § 536
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
Familienrecht Fachanwalt nahe Ueberlingen, Verteidigung Verkehrsstrafsachen nahe Wangen im Allgaeu, Unterbliebene Aufklaerung Deggenhausertal, Rechtsanwaelte nahe Weingarten, Anwaelte nahe Lindau, Familienrecht nahe Wangen im Allgaeu, Rechtsanwaltskanzlei nahe Wangen im Allgaeu, Schmerzensgeld Friedrichshafen, Fahrverbot Weingarten, Schadensersatz Wangen im Allgaeu