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Aufteilung einheitlicher öffentlicher Bauaufträge rechtswidrig

Kommunen dürfen einheitliche öffentliche Bauaufträge nicht aufspalten, um so ihrer Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung des Auftrags zu entgehen.


Hintergrund: Bei einem Auftragsvolumen von mehr als € 206.000 gebietet das Europarecht eine europaweite Ausschreibung der Aufträge.

Die Gemeinde Niedernhausen beschloss aus "haushaltsrechtlichen" Gründen den Auftrag für die Sanierung ihrer Mehrzweckhalle in drei getrennten Verträgen an einen lokalen Architekten zu vergeben, wobei sich aus der Summe der Aufträge ein Gesamtvolumen von € 291.000 ergab. Eine europaweite Ausschreibung war nicht erfolgt.

Wie die Richter am EUGH ausführten, sei hierin eine Verletzung der geltenden europäischen Verträge zu sehen. Ihre Auffassung begründeten sie mit dem Umstand, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der Aufträge ein einheitlicher, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang ergeben würde. Auch stehe der Umstand, das es sich vorliegend um einen Dienstleistungsauftrag handeln würde, dieser Wertung nicht entgegen. Denn auch bei einem solchen sei auf den einheitliche Charakter im Bezug auf seine wirtschaftliche und technische Funktion abzustellen, weshalb die Vergabepraxis der Kommune dem Europarecht zuwider lief.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 574 10 vom 15.03.2012
Normen: Richtlinie 2004/18/EG, Art. 258 AEUV
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
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