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Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümerbeschlusses kann auf einen abtrennbaren Teil beschränkt werden

Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden.

An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderum-age um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll.

Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen.

Bei der Anfechtung etwa einer Abrechnung ist eine Beschränkung rechtlich möglich, wenn es sich um einen rechnerisch selbständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handelt.

Ein Gericht ist nicht befugt einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Klageantrag nicht ausgelegt werden darf. Die Auslegung dient der Feststellung des Beantragten. Kommt eine Auslegung des Klageantrags abweichend von dessen Wortlaut in Betracht, muss das Gericht sich vergewissern, dass seine Auslegung des Klageantrags dem Willen des Klägers entspricht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 233 11 vom 19.10.2012
Normen: WEG § 46
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
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