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Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage ungeeignet bei Aufzeigung konkreter günstigerer Alternativen

Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

Die Parteien müssen dazu deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.
Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für die Schätzung dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 316 11 vom 18.12.2012
Normen: BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1
[bns]

 
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