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Zur Baugenehmigung für eine Solaranlage

Solaranlagen können in NRW grundsätzlich ohne eine Baugenehmigung auf einem Dach montiert werden.


Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Gebäude auf welchem die Anlage montiert wird, durch den Aufbau eine Nutzungsänderung erfährt.

Diese Erfahrung musste ein Landwirt machen, der die Dachfläche seiner Reithalle an einen Dritten vermietete. Dieser montierte auf dem Dach eine Solaranlage, um den gewonnenen Strom in das Energienetz einzuspeisen.

Wie schon die zuständige Behörde, stellt sich auch das Gericht gegen diese Form der genehmigungsfreien Nutzung. Denn die Entbehrlichkeit einer Baugenehmigung ist nur gegeben, wenn die Solaranlage der Strom- und Energieversorgung des tragenden Gebäudes dient. Wird die Anlage, wie im vorliegenden Sachverhalt, nur zu gewerblichen Zwecken betrieben, ohne dass ein Zusammenhang mit dem tragenden Gebäude besteht, ist eine Baugenehmigung erforderlich.
 
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil OVG NW 7 B 985 10 vom 20.09.2010
Normen: § 65 I Nr.44, II Nr.3 BauO NRW
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-08 wid-87 drtm-bns 2026-04-08
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