Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Zur Abwälzung von Abnahmepflichten im Bauträgervertrag

Bauträger können die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht mittels ihrer Vertragsbedingungen auf einen von ihnen zu bestimmenden Verwalter abwälzen.


Eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners da. Denn die Einräumung eines solchen Rechts begründet die Gefahr einer Benachteiligung des Partners, zumal die Neutralität des Erstverwalters im Hinblick auf die Beurteilung potentieller Mängel angezweifelt werden kann.

Das gilt insbesondere, wenn der Erstverwalter mit dem Bauträger in wirtschaftlicher oder rechtlicher Weise verbunden ist, wie es im zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 308 12 vom 12.09.2013
Normen: § 307 I S.1 BGB, § 9 I AGBG
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
Pachtrecht nahe Markdorf, Garantie Friedrichshafen, Schoenheitsreparaturen Bad Waldsee, Verteidigung Wirtschaftsstrafsachen nahe Meersburg, Opferentschaedigung Friedrichshafen, Zwangsvollstreckung nahe Tettnang, Anwaltskanzlei nahe Ueberlingen, Erbrecht Deggenhausertal, Vermoegen Friedrichshafen, Kanzlei Deggenhausertal