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Zur Errichtung einer Mobilfunkanlage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Da die Montage einer Mobilfunksendeanlage eine bauliche Veränderung des Objekts darstellt, bedarf es für die Errichtung der Zustimmung aller Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.


Neben dem Umstand der baulichen Veränderung, wies der BGH darauf hin, dass die wissenschaftliche Klärung der Frage, ob von einer solchen Anlage gefährliche Strahlungen ausgehen können, noch nicht entschieden ist. Vor diesem Hintergrund besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Errichtung einer solchen Anlage zu geringeren Mieterträgen oder einem geringeren Wert der einzelnen Wohnungen führt. Deshalb muss die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit eines jeden Eigentümers gewahrt werden, auf die bauliche Veränderung des Objekts einen maßgeblichen Einfluss auszuüben.

Keine Anwendung findet in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Regelung, nach welcher Grundstücksnachbarn unwesentliche Strahlungseinwirkungen hinzunehmen haben, sofern bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden. Denn diese Norm ist nicht auf Konflikte zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden.

Mit dieser Entscheidung obsiegte eine Wohnungseigentümerin, die durch einen Mehrheitsbeschluss der anderen Eigentümer überstimmt worden war.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 48 13 vom 24.01.2014
Normen: §§ 22 I, 14 Nr.1 WEG, §§ 903 I, 906 I BGB
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
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