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Ersetzung einer unwirksamen Befristung durch einen beiderseitigen Kündigungsverzicht

Erweist sich die Vereinbarung eines Zeitmietvertrags als unwirksam, weil die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht treten, der eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit ermöglicht.

So kann dem bei Vertragsschluss bestehenden Willen der Mietvertragsparteien, das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vorgesehenen Mietzeit durch ordentliche Kündigung zu beenden, Rechnung getragen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 235 12 vom 11.12.2013
Normen: BGB § 575
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
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