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Eigenbedarf muss sich nur auf Wohnräume beziehen

Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, braucht sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen und nicht auf die gewerblich genutzten Räumlichkeiten.

Denn der mit dieser Vorschrift auf den Mieter von Wohnraum zugeschnittene Schutz schließt eine in das Mietverhältnis mit aufgenommene gewerbliche Nutzung der Mietsache nicht ein. Bei gewerblich oder geschäftlich genutzten Räumen hängt die Befugnis des Vermieters zur ordentlichen Kündigung gerade nicht vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ab.

Die Voraussetzung des Eigenbedarfs ist erfüllt, wenn der Wunsch des Vermieters, die Wohnung einem Angehörigen zur Verfügung zu stellen, auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 14 15 vom 01.07.2015
Normen: BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
[bns]

 
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