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Mieterhöhung nach Modernisierung muss erläutert werden

Will ein Vermieter nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung durchsetzen, so muss er die tatsächlich für die Modernisierung aufgewendeten Kosten darlegen und erläutern welche Verbesserungen der Mietsache durch die Modernisierungsmaßnahmen eingetreten sind.


Ist die Modernisierung einer Wohnung durch den Einbau neuer Fenster zur Energieeinsparung erfolgt, so muss der Vermieter den Einspareffekt in der Form darlegen, dass er jeweils den alten und den neuen Wärmedurchgangskoeffizienten angibt. Dazu kann er die vom Hersteller angegebenen Werte heranziehen, während bei den alten Fenstern auf Pauschalwerte zurückgegriffen werden darf.
 
Amtsgericht Köpenick, Urteil AG Köpenick 2 C 208 14 vom 14.04.2015
Normen: BGB § 559 ff.
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
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