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Mieterhöhung muss formell begründet sein

Will ein Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, so genügt er seinem Mieterhöhungsverlangen, wenn er sich hinsichtlich seiner Begründung auf den ortsüblichen Mietspiegel bezieht und diesen beifügt.


Die Begründung der Mieterhöhung dient nur dazu, dem Mieter die Möglichkeit zu geben, die für die Mieterhöhung zugrunde gelegten Tatsachen zur Verfügung zu stellen und mitzuteilen.

Bezweifelt der Mieter, dass die Mieterhöhung auf dem örtlichen Mietspiegel basiert, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Mieterhöhung.

Der Vermieter hat bei der Begründung seiner Mieterhöhung das Wahlrecht, ob er sich auf den örtlichen Mietspiegel bezieht, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank vorlegt, ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einholt oder, entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen als Vergleichsmaßstab nimmt und dazu drei vergleichbare Wohnungen benennt.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 65 S 79 16 vom 07.09.2016
Normen: BGB §§ 558 ff
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
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