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Ladungsmangel führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung

Sollen in einer Wohnungseigentumseinheit oder in mehreren Wohnungseigentumseinheiten die Fenster repariert werden, so ist dafür die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig und muss für die Reparaturarbeiten auch die Kosten tragen.

Dazu gehören auch die Reparaturarbeiten bzw. Sanierungsarbeiten an den Dachfenstern einschließlich ihrer Innenseiten, da diese Gebäudeteile zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch vertragliche Regelung bestimmen, dass eigentlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragende Kosten für Reparaturarbeiten oder Sanierungsarbeiten an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen sind. Hierfür ist jedoch eine klare und eindeutige Regelung erforderlich, die keinerlei Spielraum für Interpretationen zulässt und von den Wohnungseigentümern ohne die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes verstanden werden kann.

Die Wohnungseigentümerversammlung ist stets ordnungsgemäß zu laden. Ladungsmängel führen zur Anfechtbarkeit eines etwaig gefassten Beschlusses. Dazu ist der Beweis erforderlich, dass der Ladungsmangel für die angefochtene Entscheidung kausal war, mithin der schlüssige Vortrag, dass der nicht eingeladene Eigentümer gegen den gefassten Beschluss gestimmt hätte oder jedenfalls das Abstimmungsverhalten der übrigen Wohnungseigentümer, die an der Wohnungseigentümerversammlung teilgenommen haben, maßgeblich beeinflusst hätte.
 
Amtsgericht Berlin Mitte, Urteil AG Berlin Mitte 29 C 53 15 vom 09.06.2016
Normen: WEG §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 2, 24 Abs. 1
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
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