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Balkone sind regelmäßig Sondereigentum

Bei einer Wohnungseigentumseinheit gehören Balkone regelmäßig zum Sondereigentum.

Es ist jedoch nicht zwingend notwendig, dass ein Balkon, der nur von einer einzelnen Wohnung aus begehbar ist, auch im Hinblick auf den Balkonraum dem Sondereigentum zugeschrieben wird.

Die Gemeinde kann die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum durch Satzung untersagen, wenn unerwünschte Veränderungen der Einwohnerstruktur eines Wohnviertels durch massenhaften Wegzug der bisherigen Bevölkerung zu befürchten ist und verhindert werden soll. Eine solche Satzung ist eine Variante der Erhaltungssatzung und im Baugesetzbuch geregelt.

Durch eine Milieuschutzsatzung kann auch die Genehmigungspflicht für Umbauten oder Modernisierungen eines Gebäudes geregelt werden bzw. auch eine zeitlich begrenzte Mietobergrenzen für modernisierte Wohnungen festgelegt werden.

Auf eine Milieuschutzsatzung sind die Vorschriften des BGB, wonach nachträgliche Verfügungsbeschränkungen des Veräußerers unschädlich sind, wenn der Eintragungsantrag bei dem Grundbuchamt bereits gestellt ist, nicht anwendbar.
 
Kammergericht Berlin, Urteil KG Berlin 1 W 493 16 vom 08.11.2016
Normen: WEG §§ 3, 5, 8
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-87 drtm-bns 2026-04-07
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