Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Unwirksame Renovierungsklauseln in Gewerbemietverträgen

Ebenso wie bei Wohnraummietverträgen sind starre Renovierungsklauseln auch in Mietverträgen über gewerblich genutzte Räume unzulässig.

Auch bei gewerblich genutzten Räumen sind starre Renovierungsklauseln in Formularmietverträgen unwirksam. Denn auch hier liegt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, wenn dieser pauschal zur Vornahme von Ausbesserungsarbeiten verpflichtet wird, ohne dass die tatsächliche Notwendigkeit geprüft werden kann. Dass der Formularmietvertrag bei Gewerberäumen nicht gegenüber einem Verbraucher, sondern einem Unternehmer zur Anwendung kommt, spielt keine Rolle.

 
[mmk]

 
fhfn-fdhf 2026-04-08 wid-87 drtm-bns 2026-04-08
Schmerzensgeld Deggenhausertal, Ehe Ueberlingen, Immobilienrecht nahe Tettnang, Schoenheitsreparaturen Friedrichshafen, Medizinrecht Friedrichshafen, Mieterhoehung Deggenhausertal, Dienstvertrag Friedrichshafen, Kindesunterhalt Deggenhausertal, Opferentschaedigung nahe Pfullendorf, Verteidigung Strafverfahren nahe Bad Waldsee