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Rauchen ist übliche Nutzung

Soweit der Mietvertrag das Rauchen in der Wohnung nicht einschränkt, muss der Mieter grundsätzlich nicht für eingetretene Verunreinigungen aufkommen.

Hinterlassen die Rauchschwaden des Mieters in einer Wohnung Grauschleier und andere Verunreinigungen, kann der Vermieter in der Regel keinen Schadensersatz verlangen - zumindest dann, wenn das Rauchen vertragsgemäßer Gebrauch ist. Ein solcher liegt aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zumindest dann vor, wenn der Mietvertrag keine Einschränkungen hinsichtlich des Rauchens in einzelnen Räumen oder Ähnliches enthält. Auch aus den Renovierungspflichten, die im Mietvertrag vorgesehen sind, kann der Vermieter dann keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Reinigung ableiten.

 
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fhfn-fdhf 2026-04-08 wid-87 drtm-bns 2026-04-08
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