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VG Regensburg zum gelegentlichen Cannabiskonsum

Schon der einmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot hat zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Die Fahrerlaubnis wird dem Inhaber entzogen, wenn sich dieser als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen herausstellt. Ein gelegentlicher Cannabiskonsument ist nur dann zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn der Cannabiskonsum vom Fahren getrennt wird (Trennungsgebot). Bei einer nicht hinreichenden Trennung wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen. Ein Ermessensspielraum der Behörde besteht dabei nicht.
 
VG Regensburg, Urteil VG Regensburg RN 8 S 16 1847 vom 08.03.2017
Normen: VwGO § 80 Abs. 1 S. 1, § 80 Abs. 2 S. 1, § 80 Abs. 3 S. 1; § 80 Abs. 5, StVG § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3 S. 1; FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-89 drtm-bns 2026-04-07
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