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OLG Hamm zur verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons

Fällt unter die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons auch das Verwenden eines Handys ohne SIM-Karte? Im vorliegenden Fall hielt ein Autofahrer während der Fahrt ein Handy ohne SIM-Karte in der Hand, um von diesem Musik abzuspielen.

Das OLG Hamm stellte klar, dass dies auch unter die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO zu subsumieren ist. Die Vorschrift verbietet nicht nur das Telefonieren mit einem in den Händen gehaltenen Mobiltelefon, sondern eine derartige Verwendung jeglicher Bedienfunktionen des Mobiltelefons.
 
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 4 RBs 214 17 vom 08.06.2017
Normen: StVO § 23 Abs. 1a
[bns]

 
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