Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

BGH zur Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert ein bedeutender Schaden gedroht hat.

Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem betroffenen Gegenstand überhaupt um eine Sache von bedeutendem Wert handelt. Dies kann gerade bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen problematisch sein. Im zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob der Sache von bedeutsamen Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es ist unerheblich, wie hoch der tatsächlich entstandene Schaden ausgefallen ist. Bedeutend ist allein der Gefährdungsschaden.
 
BGH, Urteil BGH 4 StR 86 19 vom 10.04.2019
Normen: § 315c StGB
[bns]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-89 drtm-bns 2026-04-07
Vertragsrecht nahe Pfullendorf, Schoenheitsreparaturen Pfullendorf, Rechtsanwaelte Deggenhausertal, Lizenzvertrag Friedrichshafen, Verteidigung Strafverfahren nahe Ravensburg, Fahrverbot Weingarten, Leasingvertrag Weingarten, Zwangsvollstreckungsrecht nahe Lindau, Kanzlei nahe Weingarten, Verteidigung Ermittlungsverfahren nahe Pfullendorf