Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Keine Unfallflucht bei Unkenntnis vom Unfall

Wer einen Unfall nicht bemerkt, macht sich nach neuerer Rechtsprechung nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er sich vom Unfallort entfernt.

Wer sich von einem Unfall entfernt, den er selbst zumindest mit verursacht hat, macht sich nur dann wegen Unfallflucht strafbar, wenn er den Unfall auch bemerkt hat. Entgegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung der Strafgerichte setzt der Straftatbestand nämlich voraus, dass der Unfallbeteiligte von dem Unfall überhaupt Kenntnis hat, entschied kürzlich das Bundesverfassungsgericht. Insbesondere der Bundesgerichtshof hatte bisher den Tatbestand über dessen Wortlaut hinaus auf alle Fälle angewandt, in denen ein Unfallbeteiligter sich vorzeitig vom Unfallort entfernt hat. Dies, so die Verfassungsrichter, verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot.

 
[mmk]

 
fhfn-fdhf 2026-04-07 wid-89 drtm-bns 2026-04-07
Medizinrecht Deggenhausertal, Verteidigung Verkehrsstrafsachen nahe Markdorf, Leasingvertrag Tettnang, Vertragsrecht Friedrichshafen, Pflichtteil Markdorf, Fachanwalt Familienrecht Friedrichshafen, Bussgeld Ravensburg, Behandlungsfehler Deggenhausertal, Zwangsvollstreckungsrecht nahe Pfullendorf, Verteidigung Ermittlungsverfahren Deggenhausertal